Die Vorinstanz hat somit die Voraussetzungen, um auf Begehren Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde einzutreten, als nicht gegeben erachtet; in Ergänzung zum Nichteintretensentscheid hat sie sich dennoch auch materiell mit den Rügen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Die betreffenden Erwägungen in der Sache können nur als Eventualbegründung verstanden werden für den Fall, dass auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten gewesen wäre.