In der Folge setzte sich das DGS, Generalsekretariat, mit den auf der Weide am 28. November bis 1. Dezember 2023 herrschenden Witterungsverhältnissen auseinander (angefochtener Entscheid, Erw. 2c). In der Beschwerdeantwort präzisierte die Vorinstanz, die "Anfechtung des Sachverhalts" sei als solche unzulässig und die betreffenden Ausführungen seien in erster Linie als "obiter dicta" zu verstehen (Beschwerdeantwort, S. 1).