2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des VeD vom 10. Januar 2024 (Zurverfügungstellen des Witterungsschutzes) nicht angefochten, sondern nur die diesem Punkt zu Grunde liegende Sachverhaltsfeststellung, wonach bei der Kontrolle vom 30. November 2023 extreme Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Anfechtbar sei jedoch nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht die Begründung, zu der auch die Sachverhaltsfeststellungen gehörten. Auf Begehren Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde (betreffend Feststellung der Witterungsverhältnisse) könne daher nicht eingetreten werden.