Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 26. August 2024 an ihren Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kantonale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen -4-