1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 26. April 2024 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 26. April 2024 aufzuheben und mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz resp. der Staatskasse. 2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte am 4. Juli 2024: