1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 800.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: