2. Den Sachverhalt auf Seite 1 bestreiten wir allerdings vehement. Bei den Witterungsverhältnissen handelt es sich klar nicht um eine "extreme Witterung". Mit den Argumenten in der Begründung hoffen wir, dass der Regierungsrat zum selben Resultat kommt. Wir beantragen den Mangel als nichtig zu erklären, damit die angedrohte Direktzahlungskürzung nicht ausgesprochen wird. 3. Die anfallenden Kosten seien durch den Kanton Aargau zu übernehmen. 2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 26. April 2024: -3-