Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.190 / ME / we Art. 102 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 26. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der kantonale Veterinärdienst (VeD) kontrollierte am 30. November 2023 auf einer Weide in Q._____ die Schafhaltung von A._____. Dabei beanstandete er, dass den rund 110 Schafen kein Witterungsschutz zur Verfügung gestanden sei. 2. Der VeD verfügte am 10. Januar 2024: I. A._____ hat seinen Schafen in Haltung im Freien ab sofort jeweils zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar sowie an weiteren Tagen mit extremer Witterung, den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung zu stellen. II. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 150.00 werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. III. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG, Art. 47 TSG, sowie auf Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Busse bestraft. IV. Zustellung an: - A._____ (Einschreiben mit Rückschein) B. 1. Gegen die Verfügung des VeD erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 2. Februar 2024 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales mit folgenden Anträgen: 1. Punkt 1 der Verfügung wird nicht bestritten. 2. Den Sachverhalt auf Seite 1 bestreiten wir allerdings vehement. Bei den Witterungsverhältnissen handelt es sich klar nicht um eine "extreme Witterung". Mit den Argumenten in der Begründung hoffen wir, dass der Regierungsrat zum selben Resultat kommt. Wir beantragen den Mangel als nichtig zu erklären, damit die an- gedrohte Direktzahlungskürzung nicht ausgesprochen wird. 3. Die anfallenden Kosten seien durch den Kanton Aargau zu über- nehmen. 2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 26. April 2024: -3- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführenden haben die Kosten des Verfahrens, be- stehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 800.–, zu bezah- len. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departe- ments Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 26. April 2024 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 26. April 2024 aufzuheben und mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz resp. der Staatskasse. 2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte am 4. Juli 2024: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 26. August 2024 an ihren Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kanto- nale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen -4- dessen Entscheide beurteilt das DGS (vgl. § 41 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwal- tungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des VeD vom 10. Januar 2024 (Zurverfügungstellen des Witterungsschutzes) nicht angefochten, sondern nur die diesem Punkt zu Grunde liegende Sachverhaltsfeststellung, wonach bei der Kontrolle vom 30. November 2023 extreme Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. An- fechtbar sei jedoch nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht die Begrün- dung, zu der auch die Sachverhaltsfeststellungen gehörten. Auf Begehren Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde (betreffend Feststellung der Witte- rungsverhältnisse) könne daher nicht eingetreten werden. Aufgrund des geltend gemachten Zusammenhangs mit den Direktzahlungen werde indessen trotzdem darauf eingegangen (angefochtener Entscheid, Erw. 1d). In der Folge setzte sich das DGS, Generalsekretariat, mit den auf der Weide am 28. November bis 1. Dezember 2023 herrschenden Witterungsverhältnissen auseinander (angefochtener Entscheid, Erw. 2c). In der Beschwerdeantwort präzisierte die Vorinstanz, die "Anfechtung des Sachverhalts" sei als solche unzulässig und die betreffenden Ausführungen seien in erster Linie als "obiter dicta" zu verstehen (Beschwerdeantwort, S. 1). Die Vorinstanz hat somit die Voraussetzungen, um auf Begehren Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde einzutreten, als nicht gegeben erachtet; in Er- gänzung zum Nichteintretensentscheid hat sie sich dennoch auch materiell mit den Rügen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Die betref- fenden Erwägungen in der Sache können nur als Eventualbegründung ver- standen werden für den Fall, dass auf die Verwaltungsbeschwerde einzu- treten gewesen wäre. 2.2. Angefochten ist folglich ein Nichteintretensentscheid (betreffend Kosten vgl. hinten Erw. II/3). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht ein- getreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107 [2018] Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts -5- WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenom- men hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung die- nen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.410 vom 14. März 2024, Erw. II/1; WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 695, 1156). 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben nur insofern zu Bemer- kungen Anlass, als fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin be- schwerdelegitimiert ist (bzw. vor der Vorinstanz war). Da die Beschwerde aber ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgend Erw. II.), kann die Frage offengelassen werden. II. 1. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen und Voraussetzung dafür, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Be- schwerde eintreten und sie materiell behandeln darf. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanz- lichen Verfahren die Prozessvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N. 1 ff., 4; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 693 ff., 695). Die Vorinstanz ist – unabhängig von ihren ergänzenden Ausführungen in der Sache – nicht auf Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde eingetreten (vgl. vorne Erw. I/2.1). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid gerechtfertigt war. 2. 2.1. Aus den Anträgen in der Verwaltungsbeschwerde ergibt sich, dass die Be- schwerdeführenden die Anordnungen in Ziffer I der Verfügung des VeD vom 10. Januar 2024 (Zurverfügungstellen des Witterungsschutzes) nicht anfochten. Sie wehrten sich ausdrücklich nur gegen die Begründung der Verfügung bzw. gegen die darin enthaltenen Ausführungen betreffend die Witterungsverhältnisse am 30. November 2023 und den vorangegangenen Tagen. Sie wollten verhindern, dass die betreffende Entscheidbegründung zu allfälligen Kürzungen der Direktzahlungen führt (act. 12 ff. sowie act. 192 f.). -6- 2.2. Gemäss § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefoch- ten werden. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Be- schwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefoch- tene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4a; MERKER, a.a.O., § 38 N. 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Aus- gang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1446). Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Be- schwerde den Beschwerdeführenden keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen; es muss etwas "Reales hinter dem Rechts- schutzansuchen" stecken. Aus diesem Grund ist auch die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, unzulässig (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N. 130): Nur das Ent- scheiddispositiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenregelung) rechtswirksam; dementsprechend kann grundsätzlich auch nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden (MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). 2.3. Die Beschwerdeführenden wehrten sich vor der Vorinstanz ausschliesslich gegen Begründungselemente der erstinstanzlichen Verfügung, ohne eine Aufhebung oder Abänderung der getroffenen Anordnungen zu beantragen (bzgl. Kosten vgl. hinten Erw. 3). Mangels Rechtswirksamkeit der Sachver- haltsfeststellungen im Entscheid des VeD konnten diese nicht selbständig angefochten werden. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil Beschwerde- führende aus der Beschwerdeführung ziehen können, wenn sie lediglich Elemente der Entscheidbegründung anfechten, ohne gleichzeitig eine Ab- änderung des (verbindlichen) Entscheiddispositivs zu beantragen (vgl. -7- MICHAEL PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, a.a.O., Art. 65 N. 13). Aus diesem Grund durfte die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eintreten; ihr entsprechender Entscheid lässt sich nicht beanstanden. Tatsächlich wird dies von den Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkannt (Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, Rz. 15). Als nicht hinreichend schutzwürdig gilt ein Interesse auch dann, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die von der Sache her näher liegt und einen gleichwertigen Rechtsschutz bietet bzw. den angestrebten Nutzen unmittelbar eintragen könnte (PFLÜGER, a.a.O., Art. 65 N. 13). Dementsprechend vermochte der Umstand, dass den Beschwerdeführen- den aufgrund der Kontrolle vom 30. November 2023 bzw. der damals fest- gestellten Mängel allenfalls Direktzahlungen gestrichen werden sollen (act. 192 ff.), im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren kein schutzwürdi- ges Interesse an der Anfechtung der umstrittenen Darstellung des Sach- verhalts zu begründen. Die Beschwerdeführenden können sich direkt im entsprechenden Verfahren betreffend die Kürzung der Direktzahlungen zur Wehr setzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. I/5.4). Auch aus diesem Grund durfte die Vorinstanz nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eintreten. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht auf Begehren Ziffer 2 der Verwaltungsbeschwerde eintreten durfte. Ergänzend erschei- nen folgende Hinweise angezeigt: Insbesondere im Hinblick darauf, dass bezüglich einer allfälligen Kürzung der Direktzahlungen separate Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen, er- scheinen die als "obiter dictum" gedachten materiellen Erwägungen der Vorinstanz heikel. Eine präjudizierende Wirkung kann ihnen jedenfalls nicht beigemessen werden. Sie ändern jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Der Wortlaut der Verwaltungsbeschwerde bzw. der darin enthaltenen An- träge lässt keine Zweifel offen, dass sich die Beschwerdeführenden nur ge- gen die Entscheidbegründung wehren wollten. Es besteht kein Anlass, ent- gegen dem klaren Wortlaut der Beschwerdeanträge darauf zu schliessen, dass Ziffer I der Verfügung des VeD als mitangefochten gelten sollte. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführenden im verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren verfängt nicht. 3. 3.1. Gemäss Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des VeD vom 10. Januar 2024 wurden die Kosten der Verfügung von Fr. 150.00 dem Beschwerdeführer 1 -8- auferlegt. In ihrer Verwaltungsbeschwerde verlangten die Beschwerdefüh- renden zur Hauptsache eine Korrektur der Entscheidbegründung; Antrag Ziffer 3 lautete: "Die anfallenden Kosten seien durch den Kanton Aargau zu übernehmen." 3.2. Die Beschwerdeführenden stellten vor der Vorinstanz keinen formellen An- trag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung. Ebenso wenig stellten sie einen formellen Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II derselben. Vielmehr lässt der Wortlaut von Antrag Ziffer 3 ("die anfallenden Kosten") darauf schliessen, dass er sich nicht auf bereits angefallene (d.h. die Ver- fügungsgebühr von Fr. 150.00), sondern nur auf neu (d.h. im Verfahren vor dem DGS) anfallende Kosten bezog. Auch aus der Begründung der Ver- waltungsbeschwerde ergibt sich kein Hinweis, dass die Auflage der Verfü- gungsgebühr in Frage gestellt werden sollte. 3.3. Somit ergibt sich, dass die Auflage der Verwaltungsgebühr nicht Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war und die Vorinstanz sie zu Recht nicht beanstandete (wobei sie eine andere Begründung wählte bzw. von einem Antrag um Aufhebung der Kostenauflage ausging; diesen Antrag wies sie ab, soweit sie darauf eintrat [Erw. 1/d und 2/d]). Somit ist der an- gefochtene Entscheid auch diesbezüglich gerechtfertigt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'400.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: -9- 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 158.00, gesamthaft Fr. 1'558.00, sind von den Beschwerde- führenden zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 30. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Michel Meier