6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als begründet und verhältnismässig erweisen. Ebenso erscheint die angesetzte Ausreisefrist angemessen und ist von einer Rückweisung des spruchreifen Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzusehen. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. IV. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: