- Zumindest im Gesamtkontext untypisch ist überdies auch, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehegattin offenbar keinerlei Verhütungsmassnahmen ergriffen, obwohl sie beide die Qualität ihrer anfänglichen Beziehung relativierten, zeitweise in anderweitigen (Ehe-)Beziehungen standen und diese eigenen Angaben zufolge nicht gefährden wollten.