90 AIG und § 23 Abs. 1 VRPG sind gesuchstellende Ausländerinnen und Ausländer sowie verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken (siehe auch vorne Erw. II/3). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in ehelicher (Wohn-)Gemeinschaft mit einer hier zunächst aufenthaltsberech- - 15 -