Sofern man gestützt auf den engeren Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gleichwohl eine entsprechende Offenbarungspflicht ausserhalb eines laufenden Bewilligungsverfahrens verneint, ist bei einer verfestigten Parallelbeziehung zumindest zu prüfen, ob ein Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen ist, indiziert das Vorliegen einer entsprechenden Parallelbeziehung doch regelmässig auch die rechtsmissbräuchliche Aufrechterhaltung der aufenthaltsbegründenden Ehe in der Schweiz zur blossen Aufenthaltssicherung (Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.2).