Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung relevant sind, können zum Widerruf derselben führen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre.