2. 2.1. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einer hier niedergelassenen Ausländerin oder einem hier niedergelassenen Ausländer besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG