III. 1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. November 2020 rechtskräftig von seiner früheren italienischen Ehefrau geschieden und seine frühere Ehefrau hat die Schweiz überdies inzwischen verlassen (siehe vorne lit. A), weshalb freizügigkeitsrechtliche Anwesenheitsansprüche gestützt auf diese Ehe unbestrittenermassen nicht mehr in Betracht kommen (vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Das vorliegende Verfahren richtet sich deshalb grundsätzlich nach den innerstaatlichen Bestimmungen des AIG.