3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt in Verletzung entsprechender Untersuchungspflichten nicht hinreichend bzw. nur einseitig und willkürlich abgeklärt worden sei. Insbesondere hätten die Vorinstanzen sich in gehörs- bzw. begründungspflichtverletzender und willkürlicher Weise nicht mit der Anerkennung der Kinder in den Jahren 2015 und 2019 auseinandergesetzt und den weit auseinanderliegenden Anerkennungszeitpunkten keinerlei Bedeutung zugemessen, obwohl diese eine vorbestehende Liebes- bzw. Parallelbeziehung widerlegt hätten.