Die behördliche Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei aber auf den entscheiderheblichen Sachverhalt und wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. So haben Ausländerinnen und Ausländer sowie verfahrensbeteiligte Dritte an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, zutreffende sowie vollständige Angaben zu den bewilligungsrelevanten Tatsachen zu machen und die hierfür erforderlichen Beweismittel unverzüglich nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten ausgelegt werden kann (Art. 90 lit. a und b AIG, vgl. auch § 23 VRPG).