3. 3.1. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei aber auf den entscheiderheblichen Sachverhalt und wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert.