Ob sich diese Notiz auf das aktuelle Verfahren bezieht oder ein früheres Verfahren des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich mangels Datierung und wegen fehlenden Hinweises auf den Verfasser oder die Verfasserin nicht eindeutig eruieren, jedoch deutet der Inhalt der Notiz darauf hin, dass auf eine Visumsverweigerung im Jahr 2006 (VA = Visumsantrag) und die damalige (Schein-)Ehe des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde (MI1-act. 1, 375). Diesfalls wäre die entsprechende Notiz bereits aufgrund ihrer fehlenden Aktualität nicht geeignet, den Bewilligungsentscheid massgeblich zu beeinflussen und eine aktuelle Voreingenommenheit der Behörde zu begründen.