2.2. Der Beschwerdeführer rügt vor Verwaltungsgericht sinngemäss eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des MIKA, unter Verweis auf eine handschriftliche, undatierte und offenkundig für interne Zwecke erstellte Notiz (MI1-act. 4). In der Notiz ist wortwörtlich folgendes festgehalten: " Wir sollten Nachforschungen anstellen wegen der StVA-Verweigerung. Dann später allenfalls Massnahmen einschalten → Verwarnung oder so habe einen gänzlich schlechten Eindruck von A._____ Wenn möglich, FNG ablehnen, glaube diesem Paar gar nichts!"