Weiter wird geltend gemacht, dass der Bewilligungswiderruf jedenfalls unverhältnismässig erscheine, nachdem der Beschwerdeführer nicht aktiv und wissentlich getäuscht habe und keine Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland erfolgt sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Kanton Aargau ein erfolgreicher Geschäftsmann und hier seit knapp neun Jahren bestens integriert, während er sich nur sporadisch und besuchsweise im Kosovo aufhalte. Subeventualiter wird sodann geltend gemacht, dass zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten und zur Abwicklung der geschäftlichen Tätigkeit in der Schweiz jedenfalls die Ausreisefrist zu verlängern sei.