2000 willkürlich und sei die Beweislage einseitig zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt worden. Auch eine in den Akten liegende handschriftliche Notiz lasse an der Unvoreingenommenheit der Migrationsbehörden zweifeln. Die entsprechenden Gehörsverletzungen könnten im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden und müssten zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter zur Rückweisung an die Vorinstanz führen. -9-