Bei Zeugung und Geburt (30. Juli 2011) des ersten der drei gemeinsamen Kinder sei der Beschwerdeführer zwar noch mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau verheiratet, jedoch längst von dieser getrennt gewesen. Bei der Geburt des zweiten Kindes am 15. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau bereits geschieden und noch nicht mit seiner späteren italienischen Ehefrau verheiratet gewesen. Erst nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2015 habe er von seiner Vaterschaft erfahren, ohne dass ein klärendes Gespräch mit der Kindsmutter stattgefunden habe. Er habe damals seine Ehe mit seiner damaligen italienischen Ehefrau nicht gefährden wollen.