Ein Eingriff in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen sei nicht ersichtlich und es bestehe auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz mehr Zeit einzuräumen, nachdem ihm bereits eine erstreckte Ausreisefrist gewährt worden sei und er genügend Zeit gehabt habe, seine hiesigen Angelegenheiten zu regeln. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Einspracheverfahren fest und wehrt sich gegen den Vorwurf einer Gehörsverletzung oder einer willkürlichen Beweiswürdigung.