Mit Replik vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bezog zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 138 ff.). Die Replik vom 5. Juli 2024 wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 22. Juli 2024 zugestellt (act. 145 f.). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juli 2024 an ihren Anträgen fest, verzichtete aber ansonsten auf die Einreichung einer Duplik (act. 147). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200].