Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz am 13. Juni 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 134 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 8. Juli 2024 zugestellt (act. 136 f.). Mit Replik vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bezog zur Beschwerdeantwort Stellung (act.