2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 19 ff.): In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes aufzuheben und es sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen;