Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI1-act. 476 ff., 501 ff.) widerrief das MIKA am 28. April 2023 die am 30. Juni 2025 ablaufende Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer 60- tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Verfügung und Androhung von Zwangsmassnahmen im Säumnisfall (MI1-act. 528 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. April 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 540 ff., 589). Am 23. April 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.