Am 19. Dezember 2014 heiratete der Beschwerdeführer in Italien die italienische Staatsangehörige D._____, welche am 1. Juli 2015 in die Schweiz bzw. den Kanton Zürich einreiste, wo ihr am 17. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (MI1-act. 318, 321, act. 2). Der Beschwerdeführer reiste seinerseits am 31. Juli 2015 in den Kanton Zürich nach, wo ihm gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestimmungen am 25. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde (MI1-act. 307). In der Folge meldete sich das Ehepaar per 1. Oktober 2015 in einer Gemeinde im Kanton Aargau an, wo dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 28. September 2015 bewilligten Kan-