Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens verweigerte das Zürcher Migrationsamt am 29. Juli 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2010 (MI1-act. 85 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden am 22. März 2012 letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (MI1-act. 127 ff., 146 ff.). Am -3- 26. August 2011 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und der gemeinsame Sohn unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Hierauf kehrte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 in den Kosovo zurück (MI1-act. 154, 156 ff., 303 f.).