Nach der Trennung des Ehepaares Ende 2008 (MI1-act. 86, 225, 229) wurde am tt.mm.jjjj der gemeinsame Sohn C._____ geboren (MI1-act. 86, 156). Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 17. März 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI1-act. 129, 445). Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens verweigerte das Zürcher Migrationsamt am 29. Juli 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2010 (MI1-act. 85 ff.).