Am 12. Juni 2008 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Schweizer Bürgerin B._____, worauf die gegen ihn verhängte Einreisesperre aufgehoben und er am 16. September 2008 im Rahmen des bewilligten Ehegattennachzugs in die Schweiz zog und im Kanton Zürich Wohnsitz nahm (MI1-act. 40 ff., 46, 76 ff., 86, 102, 435). Am 30. September 2008 wurde ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt (MI1-act. 120). Nach der Trennung des Ehepaares Ende 2008 (MI1-act. 86, 225, 229) wurde am tt.mm.jjjj der gemeinsame Sohn C._____ geboren (MI1-act.