Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.187 / fb / we ZEMIS [***]; (E.2023.054) Art. 4 Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Duri Bonin und MLaw Nina Langner, Rechtsanwälte, Nietengasse 15, 8004 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 23. April 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am 14. Juni 1999 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, sich jedoch im Rahmen einer kollektiv verfügten vorläufigen Aufnahme kurzzeitig im Land aufhalten durfte. Nach Beendigung der kollektiven Aufnahme reiste er am 30. August 1999 wieder aus (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer [MI1-act.] 1, 413). Am 17. November 2005 heiratete der Beschwerdeführer in seiner kosova- rischen Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau J._____ (MI1-act. 342, 413). Das am 1. Februar 2006 für den Be- schwerdeführer gestellte Familiennachzugsgesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamts Kanton Aargau (MKA; heute Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau [MIKA]) vom 16. Mai 2006 abgewiesen, nachdem sich der Verdacht auf eine lediglich zur Umgehung der ausländerrechtli- chen Zulassungsvoraussetzungen eingegangene Scheinehe erhärtet hatte (MI1-act. 412 ff.). Die Ehe wurde am 19. September 2006 geschieden (MI1-act. 28 ff.). Wegen illegaler Einreise und Gebrauch gefälschter Ausweise wurde der Beschwerdeführer am 3. März 2008 mit einem zweijährigen Einreiseverbot belegt, gleichentags aus der Schweiz wegewiesen und in Ausschaffungs- haft genommen sowie am 5. März 2008 in sein Heimatland überführt (MI1- act. 180, 244 f.). Am 12. Juni 2008 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Schwei- zer Bürgerin B._____, worauf die gegen ihn verhängte Einreisesperre aufgehoben und er am 16. September 2008 im Rahmen des bewilligten Ehegattennachzugs in die Schweiz zog und im Kanton Zürich Wohnsitz nahm (MI1-act. 40 ff., 46, 76 ff., 86, 102, 435). Am 30. September 2008 wurde ihm im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt (MI1-act. 120). Nach der Trennung des Ehepaares Ende 2008 (MI1-act. 86, 225, 229) wurde am tt.mm.jjjj der gemeinsame Sohn C._____ geboren (MI1-act. 86, 156). Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 17. März 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI1-act. 129, 445). Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusam- menlebens verweigerte das Zürcher Migrationsamt am 29. Juli 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2010 (MI1-act. 85 ff.). Die dagegen erho- benen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden am 22. März 2012 letzt- instanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (MI1-act. 127 ff., 146 ff.). Am -3- 26. August 2011 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden und der gemein- same Sohn unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Hierauf kehrte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 in den Kosovo zurück (MI1-act. 154, 156 ff., 303 f.). Am 19. Dezember 2014 heiratete der Beschwerdeführer in Italien die itali- enische Staatsangehörige D._____, welche am 1. Juli 2015 in die Schweiz bzw. den Kanton Zürich einreiste, wo ihr am 17. September 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (MI1-act. 318, 321, act. 2). Der Beschwerdeführer reiste seinerseits am 31. Juli 2015 in den Kanton Zürich nach, wo ihm gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsbestim- mungen am 25. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde (MI1-act. 307). In der Folge meldete sich das Ehepaar per 1. Oktober 2015 in einer Gemeinde im Kanton Aargau an, wo dem Be- schwerdeführer im Rahmen des am 28. September 2015 bewilligten Kan- tonswechsels eine zunächst bis zum 30. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA erteilt wurde (MI1-act. 441 ff., 446). Während seiner ita- lienischen Ehefrau am 16. Juli 2020 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, wurde die Erteilung derselben an den Beschwerdeführer selbentags abgelehnt und ihm stattdessen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum 30. Juni 2025 verlängert (MI1-act. 450 ff.). Am 15. Oktober 2020 meldete sich die italienische Ehefrau des Beschwer- deführers ins Ausland ab (act. 3). Die bisherige Wohngemeinde der Ehe- leute nahm per 31. Oktober 2020 von deren Trennung Notiz (MI1-act. 455). Am 6. November 2020 (Rechtskraftdatum: 19. November 2020) erfolgte im Kosovo die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe, wobei der koso- varische Scheidungsrichter davon Vormerk nahm, dass der Ehewille des Paares bereits am 24. September 2020 definitiv erloschen sein soll (MI1- act. 466 ff.). Am 26. November 2020 heiratete der Beschwerdeführer die im Kosovo lebende Landsfrau E._____ (heute F._____ (MI1-act. 473; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend F._____ [MI2-act.] 7). Der Beschwerdeführer hatte mit seiner aktuellen kosovarischen Ehefrau schon vor dem Eheschluss mehrere Kinder gezeugt: G._____ (geb. tt.mm.jjjj), H._____ (geb. tt.mm.jjjj) und I._____ (geb. tt.mm.jjjj, MI1-act. 477; MI2- act. 169). Während er den jüngsten Sohn I._____ bereits am 22. Dezember 2015 anerkannt hatte, anerkannte er die beiden älteren Kinder erst am 24. Dezember 2019 (MI2-act. 66, 89, 112). Am 21. Januar bzw. 12. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um den Nachzug seiner kosovarischen Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder bzw. um Erteilung entsprechender Visa für den langfristigen Aufenthalt (MI2- act. 1 ff.; 163 ff.). -4- Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2021 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er erst ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe bis spätestens 20. September 2021 einzureichen habe, reichte er im September 2021 diverse Unterlagen nach (MI1-act. 456 ff.; 465 ff.). Der Aufforderung zur Einreichung von Kopien seines Reisepasses kam der Beschwerdeführer nicht nach, wobei er mit anwaltlicher Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 angab, diesen verloren zu haben (MI1-act. 521 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI1-act. 476 ff., 501 ff.) widerrief das MIKA am 28. April 2023 die am 30. Juni 2025 ablaufende Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer 60- tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Verfügung und Androhung von Zwangsmassnahmen im Säumnisfall (MI1-act. 528 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 28. April 2023 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2023 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 540 ff., 589). Am 23. April 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Begehren (act. 19 ff.): In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- dienstes aufzuheben und es sei das Amt für Migration und Integration an- zuweisen, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen; evtl. sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen; -5- subeventualiter sei A._____ eine Frist von 10 Monaten nach Rechtskraft einzuräumen, die Schweiz zu verlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staa- tes. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz am 13. Juni 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 134 ff.). Mit Ver- fügung vom 17. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde- antwort zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 8. Juli 2024 zugestellt (act. 136 f.). Mit Replik vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwer- deführer an seinen Anträgen fest und bezog zur Beschwerdeantwort Stel- lung (act. 138 ff.). Die Replik vom 5. Juli 2024 wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 22. Juli 2024 zugestellt (act. 145 f.). Hierauf hielt die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. Juli 2024 an ihren Anträgen fest, ver- zichtete aber ansonsten auf die Einreichung einer Duplik (act. 147). Es er- folgten keine weiteren Eingaben. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 23. April 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. -6- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungs- gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klä- ren, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) be- rücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Nachzugs- gesuch für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, welches zunächst eine Klärung der Bewilligungssituation des Beschwerdeführers erfordert und dessen Bewilligung bei einer verwaltungsgerichtlichen Bestä- tigung des vorinstanzlichen Bewilligungswiderrufs schon aufgrund des feh- lenden Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers ausser Betracht fallen wird. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält mit ihrem Einspracheentscheid fest, dass sich der Be- schwerdeführer seit der rechtskräftigen Scheidung von seiner früheren ita- lienischen Ehefrau nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Anwesen- heitsrecht als Angehöriger einer EU-Bürgerin berufen könne. Ein nachehe- liches Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 AIG falle sodann unabhängig von seiner Integration und der Dauer der vorangegangenen Ehe(n) ausser Betracht, da er seine ausserehelich ge- zeugten Kinder und seine Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau in Verlet- zung seiner diesbezüglichen Offenbarungspflichten vor den Migrationsbe- hörden verheimlicht und den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe. -7- Der Beschwerdeführer habe während seiner beiden vorangegangenen Ehen drei aussereheliche Kinder mit seiner aktuellen Ehefrau gezeugt und diese später auch anerkannt. Es sei unglaubhaft, dass er während dieser Zeit keine Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau unterhalten und erst im Nachhinein von der Zeugung seiner Kinder erfahren haben will, nachdem er den jüngsten Sohn bereits einen knappen Monat nach der Ge- burt anerkannt habe, die Kindsmutter und heutige Ehefrau hierauf zu seinen Eltern gezogen sei und keinerlei Gründe gehabt habe, die Kinder vor ihm zu verheimlichen. Der Beschwerdeführer sei demnach spätestens 2015 verpflichtet gewesen, diese Umstände dem MIKA von sich aus zu melden und die entsprechende Bewilligungsrelevanz sei für ihn auch ohne aktive Rückfrage durch die Migrationsbehörden offenkundig gewesen. Durch sein Schweigen habe er verhindert, dass die Führung einer die da- maligen Ehen konkurrenzierenden Parallelbeziehung mit der Kindsmutter und heutigen Ehepartnerin bereits bei den früheren Bewilligungser- teilungen geprüft worden sei. Weiter erachtete die Vorinstanz den Bewilligungswiderruf auch als verhält- nismässig, nachdem das Verschweigen der drei ausserehelichen Kinder verschuldensmässig schwer wiege, der Beschwerdeführer zu seinem hier lebenden Schweizer Sohn keinerlei Kontakt mehr unterhalte, den Kosovo und seine dortige Familie regelmässig besuche und überdies fraglich er- scheine, inwiefern er seinen Lebensmittelpunkt überhaupt noch in der Schweiz habe. Ein Eingriff in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen sei nicht er- sichtlich und es bestehe auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz mehr Zeit einzuräumen, nachdem ihm bereits eine erstreckte Ausreisefrist gewährt worden sei und er genügend Zeit ge- habt habe, seine hiesigen Angelegenheiten zu regeln. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Einspracheverfahren fest und wehrt sich gegen den Vor- wurf einer Gehörsverletzung oder einer willkürlichen Beweiswürdigung. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu in seiner Beschwerde und seiner Replik vor, aufgrund seiner Integration und der Dauer der vorange- gangenen Ehegemeinschaft mit einer italienischen Staatsangehörigen über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch zu verfügen. Entgegen den Vorinstanzen liege keine Umgehungsehe vor und stelle das blosse Ver- schweigen eines Kindes nach bundesgerichtlicher Praxis keinen Widerrufs- grund dar. Es bestehe keine generelle Pflicht, auf vor- oder aussereheliche Kinder hinzuweisen und der Beschwerdeführer habe keinerlei Absicht ge- habt, über bewilligungswesentliche Tatsachen zu täuschen. Insbesondere habe er erst im Nachhinein von der Existenz seiner drei jüngsten Kinder -8- erfahren und keine die damaligen Ehen konkurrenzierende Parallelbezie- hung zu seiner heutigen Ehefrau geführt. Er habe seine heutige Ehefrau 2009 kennengelernt und diese ab dem Jahr 2012 lediglich ca. einmal jähr- lich während seiner 10- bis 14-tägigen Aufenthalte im Kosovo besucht. Es habe sich zunächst um eine klassische aussereheliche Affäre gehandelt und die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese auch vor ihrem damaligen Ehemann im Kosovo verheimlichen müssen. Bei Zeugung und Geburt (30. Juli 2011) des ersten der drei gemeinsamen Kinder sei der Beschwerdeführer zwar noch mit seiner damaligen Schwei- zer Ehefrau verheiratet, jedoch längst von dieser getrennt gewesen. Bei der Geburt des zweiten Kindes am 15. Juni 2014 sei der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau bereits geschieden und noch nicht mit seiner späteren italienischen Ehefrau verheiratet gewesen. Erst nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2015 habe er von seiner Vaterschaft erfahren, ohne dass ein klärendes Gespräch mit der Kindsmutter stattgefunden habe. Er habe damals seine Ehe mit seiner damaligen italienischen Ehe- frau nicht gefährden wollen. Entgegen den vorinstanzlichen Mutmassun- gen sei nicht erwiesen, dass die Kindsmutter nach der Geburt des jüngsten Kindes zu den Eltern des Beschwerdeführers gezogen sei. Vielmehr sei seine jetzige Ehefrau erst mit Schuleintritt von Tochter G._____ zu seinen Eltern gezogen, wovon er aber erst später erfahren haben will. Erst im Jahr 2019 habe er dann auch von seiner Vaterschaft bezüglich der anderen bei- den Kinder erfahren und diese "im Schnelldurchlauf" im Dezember 2019 anerkannt. Unzutreffend sei sodann auch, wenn die Vorinstanz aus dem Einzug bei den Eltern des Beschwerdeführers auf eine traditionelle Heirat schliesse, zumal die tatsächliche Hochzeit erst im Jahr 2020 erfolgt sei und weder der Beschwerdeführer noch seine heutige Ehefrau im Kosovo je zu- sammengelebt oder ein traditionell kosovarisches Leben geführt hätten. Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und seiner Replik geltend, dass die Vorinstanzen sich in gehörs- bzw. begründungs- pflichtverletzender sowie willkürlicher Weise nicht mit der Anerkennung der Kinder in den Jahren 2015 und 2019 auseinandergesetzt und den weit aus- einanderliegenden Anerkennungszeitpunkten keinerlei Bedeutung zuge- messen hätten, obwohl diese eine vorbestehende Liebes- bzw. Parallelbe- ziehung widerlegt hätten. Ebenso erscheine die Annahme eines vorange- gangenen traditionellen Eheschlusses gestützt auf ein veraltetes Themen- papier des (damaligen) Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 25. Oktober 2000 willkürlich und sei die Beweislage einseitig zulasten des Beschwer- deführers ausgelegt worden. Auch eine in den Akten liegende handschrift- liche Notiz lasse an der Unvoreingenommenheit der Migrationsbehörden zweifeln. Die entsprechenden Gehörsverletzungen könnten im Beschwer- deverfahren nicht mehr geheilt werden und müssten zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter zur Rückweisung an die Vorinstanz führen. -9- Weiter wird geltend gemacht, dass der Bewilligungswiderruf jedenfalls un- verhältnismässig erscheine, nachdem der Beschwerdeführer nicht aktiv und wissentlich getäuscht habe und keine Verlegung des Lebensmittel- punkts ins Ausland erfolgt sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer im Kan- ton Aargau ein erfolgreicher Geschäftsmann und hier seit knapp neun Jah- ren bestens integriert, während er sich nur sporadisch und besuchsweise im Kosovo aufhalte. Subeventualiter wird sodann geltend gemacht, dass zur Erledigung persön- licher Angelegenheiten und zur Abwicklung der geschäftlichen Tätigkeit in der Schweiz jedenfalls die Ausreisefrist zu verlängern sei. 2. 2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. In Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden umfasst Art. 29 Abs. 1 BV auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des An- spruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bun- desgerichts 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1 m.w.H., nicht publ. in: BGE 144 II 177). Dieses Gebot bringt mit sich, dass kein be- fangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bun- desgerichts 2C_994/2016 vom 9. März 2018, Erw. 3.1.1. m.w.H.). In Ana- logie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmit- glied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Ge- sichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1; 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1 m.w.H., nicht publ. in: BGE 144 II 177; je mit weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe können sich grundsätzlich schon anlässlich der Entscheidvorbereitung ergeben und sämtliche an der Anordnung mitwirkende Personen betreffen (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2002, AGVE 2003 S. 171 ff., Erw. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 3.5; BGE 128 V 82, Erw. 3c; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 8 zu § 50; REGINA KIENER, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu § 5a; Urteil des Bun- desgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.6). Im verwal- tungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Be- amte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat - 10 - (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 2.2. m.w.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt vor Verwaltungsgericht sinngemäss eine Vor- eingenommenheit bzw. Befangenheit des MIKA, unter Verweis auf eine handschriftliche, undatierte und offenkundig für interne Zwecke erstellte Notiz (MI1-act. 4). In der Notiz ist wortwörtlich folgendes festgehalten: " Wir sollten Nachforschungen anstellen wegen der StVA-Verweigerung. Dann später allenfalls Massnahmen einschalten → Verwarnung oder so habe einen gänzlich schlechten Eindruck von A._____ Wenn möglich, FNG ablehnen, glaube diesem Paar gar nichts!" Ob sich diese Notiz auf das aktuelle Verfahren bezieht oder ein früheres Verfahren des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich mangels Datierung und wegen fehlenden Hinweises auf den Verfasser oder die Verfasserin nicht eindeutig eruieren, jedoch deutet der Inhalt der Notiz darauf hin, dass auf eine Visumsverweigerung im Jahr 2006 (VA = Visumsantrag) und die damalige (Schein-)Ehe des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde (MI1-act. 1, 375). Diesfalls wäre die entsprechende Notiz bereits aufgrund ihrer fehlenden Aktualität nicht geeignet, den Bewilligungsentscheid mass- geblich zu beeinflussen und eine aktuelle Voreingenommenheit der Be- hörde zu begründen. Sodann ist weder erwiesen noch glaubhaft, dass der Verfasser oder die Verfasserin der Notiz in massgeblicher Weise am aktu- ellen Verfahren des Beschwerdeführers beteiligt war und der vorliegend zu beurteilende Bewilligungsentscheid massgeblich durch diese Notiz beein- flusst wurde, zumal die Notiz bereits inhaltlich kaum geeignet ist, eine mas- sgebliche Voreingenommenheit der Behörde oder einzelner Behördenmit- glieder bzw. -mitarbeiter zu belegen. Zwar ist die Tonalität ("gänzlich schlechten Eindruck", "glaube diesem Paar gar nichts!") selbst für eine für interne Zwecke verfasste Notiz etwas unangemessen und apodiktisch. Zu- gleich wird aber auch auf das Erfordernis weiterer Nachforschungen hinge- wiesen und die Ergreifung von weiteren Massnahmen nur "allenfalls" emp- fohlen, was das Ganze wieder stark relativiert und das weitere Vorgehen gerade von einem noch offenen Abklärungsergebnis abhängig macht. Un- abhängig davon hätte der Beschwerdeführer entsprechende Rügen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen, nachdem die Notiz bereits Bestandteil der migrationsamtlichen Akten bildete und der Beschwerdefüh- rer nicht substanziiert geltend macht, erst nachträglich von dieser erfahren zu haben. Auf die diesbezügliche Rüge ist entsprechend hier nicht weiter einzugehen. - 11 - 3. 3.1. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei aber auf den ent- scheiderheblichen Sachverhalt und wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. So haben Ausländerinnen und Ausländer sowie ver- fahrensbeteiligte Dritte an der Feststellung des massgebenden Sachver- halts mitzuwirken, zutreffende sowie vollständige Angaben zu den bewilli- gungsrelevanten Tatsachen zu machen und die hierfür erforderlichen Be- weismittel unverzüglich nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten ent- schieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten ausgelegt werden kann (Art. 90 lit. a und b AIG, vgl. auch § 23 VRPG). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien überdies Anspruch auf recht- liches Gehör. Daraus folgt namentlich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28, Erw. 3.2.4; 136 I 229, Erw. 5.2; 133 I 270, E. 3.1 mit Hinweisen; 124 V 180, Erw. 1a). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 3.2 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt in Verletzung entsprechender Untersuchungspflichten nicht hinreichend bzw. nur einseitig und willkürlich abgeklärt worden sei. Insbesondere hätten die Vorinstanzen sich in gehörs- bzw. begründungspflichtverletzender und will- kürlicher Weise nicht mit der Anerkennung der Kinder in den Jahren 2015 und 2019 auseinandergesetzt und den weit auseinanderliegenden Aner- kennungszeitpunkten keinerlei Bedeutung zugemessen, obwohl diese eine vorbestehende Liebes- bzw. Parallelbeziehung widerlegt hätten. Ebenso erscheine die Annahme eines vorangegangenen traditionellen Eheschlus- ses gestützt auf ein veraltetes Themenpapier des BFF vom 25. Oktober 2000 willkürlich und sei die Beweislage einseitig zulasten des Beschwer- - 12 - deführers ausgelegt worden. Die entsprechenden Gehörsverletzungen könnten im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden und müssten zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter zur Rückwei- sung an die Vorinstanz führen. Wie nachfolgend noch im Detail aufzuzeigen sein wird, kann den Vorinstan- zen weder eine mangelhafte Untersuchung vorgeworfen werden, noch ist den unterschiedlichen Anerkennungszeitpunkten und der Frage, ob der Be- schwerdeführer vor seiner letzten Heirat bereits auf traditionelle Weise ver- heiratet war, entscheiderhebliche Bedeutung zuzumessen. Dementspre- chend mussten sich die Vorinstanzen hiermit auch nicht vertieft auseinan- dersetzen oder sich in der Entscheidbegründung ausführlich(er) dazu äussern. III. 1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. November 2020 rechtskräftig von seiner früheren italienischen Ehefrau geschieden und seine frühere Ehe- frau hat die Schweiz überdies inzwischen verlassen (siehe vorne lit. A), weshalb freizügigkeitsrechtliche Anwesenheitsansprüche gestützt auf diese Ehe unbestrittenermassen nicht mehr in Betracht kommen (vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Das vorliegende Verfahren richtet sich deshalb grundsätzlich nach den innerstaatlichen Bestimmungen des AIG. 2. 2.1. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einer hier niedergelassenen Aus- länderin oder einem hier niedergelassenen Ausländer besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entspre- chender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integra- tionskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Eine Aufenthaltsbewilligung kann hierbei unter anderem widerrufen wer- den, wenn der betroffene Ausländer oder die betroffene Ausländerin im Be- willigungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). In ob- jektiver Hinsicht wird hierbei verlangt, dass die ausländische Person bzw. deren Vertretung bei den Behörden einen falschen Anschein über Tat- sachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungs- entscheid von Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. - 13 - BGE 135 II 1, Erw. 4.1, sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014, Erw. 2, 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011, Erw. 4.2.1, und 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008, Erw. 2.2.1). In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentli- cher Tatsachen in der Absicht erfolgt ist, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten oder den entsprechenden An- schein aufrechtzuerhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014, Erw. 3 m.w.H.). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zu- treffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufent- halts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Fal- sche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung der Aufent- haltsbewilligung relevant sind, können zum Widerruf derselben führen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollstän- digen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernst- haft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265, Erw. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.1 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017, Erw. 3.1). Eine Täuschungs- absicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen An- schein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie ver- nünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1, Erw. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen (Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2018 vom 17. August 2018, Erw. 2.2 und 2C_334/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.2; BGE 142 II 265, Erw. 3.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden ausser- eheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seiten- sprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016, Erw. 5.2 und 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016, Erw. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Die Praxis [Pra] 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à- trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014, Erw. 3.4 und 2C_804/2013 vom 3. April 2014, Erw. 4; etwas relativierend hingegen Urteil des Bundesge- richts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.2). - 14 - In zeitlicher Hinsicht vermögen gemäss Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nur falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen "im Bewilligungsverfahren" einen Widerrufsgrund zu begründen. Es stellt sich deshalb die Frage, inwiefern betroffene Ausländer auch nach bereits erfolgter Bewilligung ihres Aufenthalts und ausserhalb des eigentlichen Be- willigungsverfahrens fortlaufend über erkennbar bewilligungsrelevante Tat- sachen zu informieren haben. Das Bundesgericht stellt diesbezüglich darauf ab, ob in Täuschungsabsicht ein falscher Anschein über eine we- sentliche Tatsache aufrechterhalten wird oder ob konkrete Umstände vor- liegen, welche die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zu nä- heren Abklärungen hätten veranlassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011, Erw. 3.3.3 und 3.5). Gerade bei mehrjähriger Bewilligung des Aufenthalts ist die Behörde nicht gehalten, die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt ständig zu überprüfen und muss vielmehr der betroffene Ausländer oder die betroffene Auslände- rin von sich aus über offenkundig bewilligungsrelevante Umstände infor- mieren, insbesondere über solche, welche nur ihm bzw. ihr bekannt sind bzw. bekannt sein können. Sofern man gestützt auf den engeren Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gleichwohl eine entsprechende Offenbarungspflicht ausserhalb eines lau- fenden Bewilligungsverfahrens verneint, ist bei einer verfestigten Parallel- beziehung zumindest zu prüfen, ob ein Widerruf wegen Rechtsmiss- brauchs in Betracht zu ziehen ist, indiziert das Vorliegen einer entsprechen- den Parallelbeziehung doch regelmässig auch die rechtsmissbräuchliche Aufrechterhaltung der aufenthaltsbegründenden Ehe in der Schweiz zur blossen Aufenthaltssicherung (Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 3.2). Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Pa- rallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe kon- kurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem be- troffenen Ausländer bzw. der betroffenen Ausländerin (vgl. KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014, N. 28 zu § 7). Gemäss Art. 90 AIG und § 23 Abs. 1 VRPG sind gesuchstellende Ausländerinnen und Ausländer sowie verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken (siehe auch vorne Erw. II/3). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer lebte unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in ehelicher (Wohn-)Gemeinschaft mit einer hier zunächst aufenthaltsberech- - 15 - tigten und später niedergelassenen Italienerin zusammen. Zudem hat er sich auch nach vorinstanzlicher Einschätzung in der Schweiz grundsätzlich integriert, weshalb die Voraussetzungen für ein nacheheliches Aufenthalts- recht erfüllt sind, sofern diesem keine Widerrufsgründe entgegenstehen oder die Berufung auf die vorangegangene Ehe(gemeinschaft) nicht rechts- missbräuchlich erscheint. Nachfolgend ist damit zunächst abzuklären, ob und falls ja, ab wann der Beschwerdeführer eine seine damalige Ehe in der Schweiz konkurrenzie- rende Parallelbeziehung führte und ob sich hieraus ein allfälliger Widerrufs- grund oder zumindest ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die in der Schweiz gelebte Ehe ergibt. 2.2.2. 2.2.2.1. Der Beschwerdeführer war vom 12. Juni 2008 bis zum 26. August 2011 (Rechtskraftdatum) mit einer Schweizerin und vom 19. Dezember 2014 bis zum 19. November 2020 (Rechtskraftdatum) mit einer Italienerin verheira- tet (MI2-act. 240, MI1-act. 470). Während der Ehe mit der Schweizerin, zwischen den beiden Ehen und während seiner Ehe mit der Italienerin zeugte er mit seiner heutigen kosovarischen Ehefrau insgesamt drei aus- sereheliche Kinder: - G._____ (geb. tt.mm.jjjj), - H._____ (geb. tt.mm.jjjj) und - I._____ (geb. tt.mm.jjjj). Sodann ist unbestritten und durch entsprechende Aussagen der heutigen Ehefrau bestätigt, dass er sein jüngstes Kind bereits einen knappen Monat nach der Geburt am 22. Dezember 2015 anerkannt hatte und seine heutige Ehefrau (spätestens) mit Schuleintritt von G._____ bzw. 2017/2018 Wohnsitz bei seinen Eltern genommen hat (vgl. Beschwerdeschrift, act. 31 Rz. 26; Befragung der Ehefrau durch die Schweizer Botschaft vom 22. Juli 2021, MI2-act. 21, 298 Rz. 37; MI1-act. 505 f.). Strittig ist hingegen, wann genau der Beschwerdeführer von seinen Kindern und dem Einzug seiner späteren kosovarischen Ehefrau bei seinen Eltern erfahren haben will und ob er und seine heutige Ehefrau bereits vor der letzten Bewilligungserteilung bzw. während seiner vorangegangenen Ehen eine aussereheliche (Parallel-)Beziehung geführt hatten. Zudem steht der Verdacht in Raum, dass das Paar noch während der letzten Ehe des Be- schwerdeführers traditionell geheiratet haben könnte. Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, zunächst nur eine sporadi- sche Affäre mit seiner heutigen Ehefrau unterhalten zu haben und lediglich von seinem jüngsten Kind zeitnah nach der Geburt erfahren zu haben, wäh- - 16 - rend die Kindsmutter und heutige Ehefrau ihm seine Vaterschaft bezüglich der beiden älteren Kinder erst 2019 offenbart habe, was sich mitunter in den erst darauf (am 24. Dezember 2019, MI2-act. 89 und 112; vgl. auch MI1-act. 506 Rz. 15) erfolgten Vaterschaftsanerkennungen niedergeschla- gen habe. Als Grund hierfür lässt er im Beschwerdeverfahren anführen, dass seine damals noch mit seinem Cousin verheiratete Ehefrau Kompli- kationen habe vermeiden wollen. Weiter gibt er an, vom späteren Einzug der Kindsmutter bei seinen Eltern erst im Nachhinein erfahren zu haben. 2.2.2.2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen heutige Ehefrau haben im vorliegenden Verfahren offenkundige Eigeninteressen, weshalb deren Aus- sagen entsprechend vorsichtig zu würdigen sind, soweit sie auch zielge- richtet der Aufenthaltssicherung oder einem anschliessenden Familien- nachzug dienen könnten. Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass sich bereits bei dessen ersten Ehe mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau J._____ [MI1-act. 342, 413 ff.]) vom 17. November 2005 bis 1. Februar 2006 ein Scheineheverdacht erhärtet hatte und ihm deshalb damals auch der Familiennachzug verweigert wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers hatte damit bereits in der Vergangenheit Anlass dazu gegeben, seinen Angaben zu misstrauen. 2.2.2.3. Unabhängig von den Eigeninteressen und der allenfalls eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beteiligten erscheinen die Angaben des Beschwerde- führers auch inhaltlich wenig glaubhaft und widersprechen teilweise auch klar der Aktenlage und den Angaben seiner heutigen Ehefrau: - Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte am 22. Juli 2021 gegenüber der Schweizer Botschaft in Pristina (MI2-act. 294 ff.), ab "ungefähr 2010" bzw. "2009 oder 2010" eine sechsmonatige intime Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer geführt (MI2-act. 295 Rz. 4 f., 297 Rz. 22) und sich 2011 von diesem wieder getrennt zu haben (MI2-act. 295 Rz. 6). Dies stimmt weitgehend mit den gleichen- tags gegenüber dem MIKA gemachten Angaben des Beschwerdefüh- rers überein, wonach er erstmals Ende 2009 oder 2010 und kurz wieder 2012 mit seiner heutigen Ehefrau liiert gewesen sei (MI2-act. 274 Rz. 4, 6). Die heutige Ehefrau führte bei ihrer Befragung durch die Schweizer Botschaft weiter aus, dass sie sich nach ihrer vorübergehenden Tren- nung erst ab 2013/2014 wieder jährlich getroffen hätten und sie bereits vor der letzten Scheidung des Beschwerdeführers wieder ein Paar ge- wesen seien und Heiratsabsichten gehabt hätten (MI2-act. 296 Rz. 15 f.). Auch wenn sie die Qualität und Konstanz ihrer früheren Beziehung zum Beschwerdeführer bei ihrer Befragung herunter- zuspielen und auf sporadische Kontakte zu reduzieren versuchte, lässt bereits die Zeugung mehrerer Kinder auf eine fortdauernde intime und - 17 - die teilweise parallel dazu geführten Ehen konkurrenzierende Parallelbeziehung schliessen. - Die Tochter G._____ wurde am tt.mm.jjjj geboren und demnach im letzten Quartal 2010 gezeugt. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beschwer- deführer gemäss rechtskräftiger Verfügung des zuständigen Ehe- schutzgerichts vom 6. Dezember 2010 bereits seit rund zwei Jahren getrennt von seiner damaligen Schweizer Ehefrau und war nach oben- stehenden Ausführungen gerade eine sechsmonatige Beziehung zur Kindsmutter und heutigen kosovarischen Ehefrau eingegangen (MI1- act. 194, MI2-act. 297 Rz. 22). Selbst nach Darstellung der heutigen Ehefrau musste die Schwangerschaft mit G._____ damit zum an- geblichen Trennungszeitpunkt (wohl zweites Quartal 2011) bereits weit fortgeschritten gewesen sein und es erscheint wenig glaubhaft, dass dies dem Beschwerdeführer entgangen sein soll, zumal er den Kontakt auch nach der (angeblichen) Trennung weiter aufrecht erhielt. Überdies gab er bei seiner Befragung vom 22. Juli 2021 an, im Jahr 2012 (also nach der Geburt seiner Tochter) wieder kurz mit der Kindsmutter und heutigen Ehefrau zusammen gewesen zu sein (MI2-act. 274 Rz. 7). Es erscheint unglaubhaft, dass ihm seine Vaterschaft in dieser Bezie- hungsphase verheimlicht wurde und keine diesbezüglichen Fragen bei ihm aufgetaucht sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024, Erw. 4.3.1). - Danach war die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers eigenen An- gaben zufolge zwischen Ende 2012 bis Anfang 2013 während zweier Monate mit einem Cousin des Beschwerdeführers verheiratet (MI2-act. 296 Rz. 19). Es ist wenig überzeugend, dass diese kurze Ehe der Grund gewesen sein soll, weshalb der Beschwerdeführer erst viele Jahre später (2019) von seiner Vaterschaft bezüglich G._____ und H._____ erfahren haben soll, zumal H._____ erst nach dieser Beziehung gezeugt wurde und zur Welt kam und es spätestens nach der Anfang 2013 erfolgten Scheidung keinen Grund mehr gab, die Geburt von G._____ vor dem Beschwerdeführer geheim zu halten, sofern er nicht im Sinne vorstehender Ausführungen nicht schon viel früher von dieser erfahren haben sollte. Der Umstand, dass bei der Anerkennung des jüngsten Sohnes im Dezember 2015 der Nachname des Beschwerdeführers als Kindsname gewählt wurde (MI2-act. 66), zeigt überdies, dass die Ehefrau keinen Anlass hatte, die gemeinsamen Kinder vor dem Beschwerdeführer zu verheimlichen oder ihre (Intim-)Beziehung zum Beschwerdeführer und die Vaterschaft ihrer Kinder im Kosovo geheim zu halten. - Die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers ist eigenen Angaben zu- folge 2017/2018 mit den drei gemeinsamen Kindern zu dessen Eltern gezogen, wobei der Beschwerdeführer hierüber laut seiner heutigen - 18 - Ehefrau von Beginn weg informiert gewesen sein soll (MI2-act. 298 Rz. 37). Es ist denn auch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über diesen Zuzug zu seinen Eltern nicht zeitnah oder gar im Voraus informiert wurde. Zudem ist offenkundig, dass dieser Zuzug mit der Va- terschaft des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht, zumal keine alternativen Gründe ersichtlich sind, welche die Aufnahme der Familie im elterlichen Haushalt des Beschwerdeführers erklären könnten. - Aus der Vaterschaftsanerkennung vom 22. Dezember 2015 geht über- dies hervor, dass die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers zu die- sem Zeitpunkt bereits in der Wohngemeinde ihrer heutigen Schwieger- eltern angemeldet war, wenngleich die genaue Wohnadresse aus den Akten nicht hervorgeht (MI2-act. 66). Jedoch lässt sich aus ihren Anga- ben gegenüber der Schweizer Botschaft vom 22. Januar 2021 schlies- sen, dass sie vor ihrem Zuzug in den Haushalt ihrer späteren Schwie- gereltern noch bei ihren Eltern in ihrer Geburtsgemeinde lebte (MI2- act. 20 f.). Es erscheint damit zumindest im Gesamtkontext nicht aus- geschlossen oder gar wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwer- deführers bereits vor der Geburt des jüngsten Kindes zu den Eltern des Beschwerdeführers gezogen ist, was wiederum nahelegt, dass der Be- schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über seine Vaterschaften längst informiert war. - Gegenüber der Schweizer Botschaft in Pristina bestätigte die heutige Ehefrau jedenfalls, dass sie die Mutter des Beschwerdeführers bereits 2017/2018 über die gemeinsamen Kinder informiert habe (MI2-act. 298 Rz. 37). Zudem räumte auch der Beschwerdeführer selbst ein, dass zu- mindest seine Eltern beim Zuzug über seine drei Kinder und seine dies- bezügliche Vaterschaft informiert gewesen seien (MI1-act. 506 Rz. 14). Es ist deshalb wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hiervon selbst erst viele Monate oder gar Jahre später erfahren haben will, selbst wenn er regelmässige Kontakte zu seinem Elternhaus in Abrede stellte. Dies umso mehr, als er über all die Jahre immer wieder intime Kontakte zu seiner heutigen Ehefrau pflegte und dies ein entsprechen- des Vertrauensverhältnis nahelegt. - Inwiefern sich die Kontakte zur heutigen Ehefrau zeitweise tatsächlich nur auf jährliche Kontakte beschränkten, lässt sich nicht mehr eindeutig rekonstruieren, nachdem der Beschwerdeführer einer migrationsamtli- chen Auflage zur Einreichung einer Passkopie samt Ein- und Ausreise- stempel vom 13. Oktober 2022 nicht nachgekommen ist und stattdes- sen lediglich vier Tage später (17. Oktober 2022) der Polizei einen ent- sprechenden Ausweisverlust meldete (MI1-act. 522 ff.). Die zeitliche Abfolge zwischen der migrationsamtlichen Auflage und der entspre- chenden Verlustmeldung ist jedoch auffällig und legt den Verdacht nahe, dass mit der nachträglichen Verlustmeldung lediglich die Auflage - 19 - unterlaufen und die tatsächliche Anzahl der Heimatbesuche vertuscht werden sollte. Jedenfalls ist die Behauptung von lediglich jährlichen Kontakten nur durch die Aussagen des Ehepaares belegt und schon aufgrund der Zeugung mehrerer Kinder und der eingeschränkten Wahr- scheinlichkeit wiederholter Schwangerschaften bei lediglich sporadi- schen (jährlichen) Kontakten wenig glaubhaft. Überdies finden sich in den Akten zumindest für die Jahre 2010 bis 2012 und 2019 Belege, die auf wesentlich häufigere Heimatbesuche hindeuten (MI1-act. 251 ff., 266 ff.; MI1-act. 447). - Sodann lässt sich aufgrund der Interessenslage der Beteiligten ohne weiteres erklären, weshalb der Beschwerdeführer nach der Anerken- nung seines jüngsten Sohnes im Dezember 2015 die Vaterschaftsan- erkennung der weiteren Kinder hinausgezögert hatte, da die Zeugung eines einzelnen ausserehelichen Kindes durchaus noch mit einem die Ehe nicht konkurrenzierenden Seitensprung erklärt werden kann, dies aber bei der Zeugung mehrerer vor- und ausserehelicher Kinder mit derselben Partnerin zunehmend unwahrscheinlich und unglaubhaft er- scheint. - Zumindest im Gesamtkontext untypisch ist überdies auch, dass der Be- schwerdeführer und seine heutige Ehegattin offenbar keinerlei Verhü- tungsmassnahmen ergriffen, obwohl sie beide die Qualität ihrer anfäng- lichen Beziehung relativierten, zeitweise in anderweitigen (Ehe-)Be- ziehungen standen und diese eigenen Angaben zufolge nicht ge- fährden wollten. Damit kann insgesamt kaum ein Zweifel daran bestehen, dass der Be- schwerdeführer bereits während seiner beiden vorangegangenen Ehen eine diese konkurrenzierende Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehe- frau unterhalten hatte. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es zeitweise zu Beziehungsunterbrüchen gekommen sein mag, ins- besondere während der zweimonatigen Ehe der heutigen Ehefrau des Be- schwerdeführers um den Jahreswechsel 2012/2013. 2.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Bewilligungsrelevanz seiner ausser- ehelichen (Sexual-)Kontakte, da es sich zunächst lediglich um eine unbe- deutende Affäre gehandelt und er sowohl bei der Zeugung als auch bei der Geburt von G._____ bereits getrennt von seiner Schweizer Ehefrau gelebt habe, das zweite gemeinsame Kind H._____ zwischen seinen Ehen auf die Welt gekommen sei und lediglich die Geburt des dritten gemeinsamen Kin- des I._____ in die Zeit seiner Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen fallen würde. - 20 - Wie bereits dargelegt wurde, erscheint es aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft, dass sich die (Intim-)Kontakte zur heutigen Ehefrau erst 2020 (wieder) zu einer eigentlichen Beziehung verdichtet haben. Sodann ist der Zeugung und der Geburt von G._____ und der sechsmonatigen Vorbeziehung zur heutigen Ehefrau in den Jahren 2010/2011 zwar insoweit eine Bewilligungsrelevanz abzusprechen, als dass der Beschwerdeführer damals unbestrittenermassen nicht mehr in einer Beziehung zu seiner damaligen Schweizer Ehefrau stand und seine spätere italienische Ehefrau erst später kennengelernt haben will. Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar auch im Herbst 2013 (Zeugung von Sohn H._____) und im Frühjahr 2015 (Zeugung von Sohn I._____) weiterhin eine Intimbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau unterhielt und er sowohl diese als auch die Geburt und Anerkennung seines jüngsten Sohnes im November bzw. Dezember 2015, während seiner Ehe mit einer Italienerin, vor den Migrationsbehörden verheimlichte. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass sich diese Parallelbeziehung erst in der Zeit nach der Geburt und der An- erkennung des jüngsten Sohnes im November bzw. Dezember 2015 wieder zu einer festen Beziehung entwickelte, war die Beziehung 2017/2018 bereits derart verfestigt, dass die heutige Ehefrau bei den Eltern des Beschwerdeführers einzog. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Parallelbeziehung des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Dezember 2017 derart verfestigt hatte, dass nicht mehr von vereinzelten Seitensprün- gen ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte spätestens nach der Anerkennung seines jüngsten Sohnes die Migrationsbehörden über seine ausserehelichen Kinder und seine Parallelbeziehung im Kosovo aufklären müssen. Indem er seine ausserehelichen Kinder und seine Pa- rallelbeziehung gleichwohl verschwieg, verunmöglichte er zeitnahe Abklä- rungen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs, was er sich nunmehr vorhal- ten lassen muss. Jedenfalls wäre es aufgrund der dargelegten Indizienkette am Beschwer- deführer gelegen, den erhärteten Verdacht einer lediglich zur Aufenthalts- sicherung aufrechterhaltenen Ehe zu widerlegen, wozu die vorgetragenen Gegenargumente nicht geeignet sind: So kann nach dargelegter Sach- und Rechtslage letztlich offenbleiben, ob sich die Parallelbeziehung des Be- schwerdeführers bereits vor der letzten Bewilligungserteilung im Jahr 2015 derart verfestigt hatte, dass hierüber im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (bzw. damals noch Art. 62 lit. a AuG) aufzuklären gewesen wäre. Selbst wenn eine Verletzung von Aufklärungspflichten während des damaligen Bewilligungsverfahrens verneint und zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass sich dessen Parallelbeziehung erst zwi- schen der Anerkennung des jüngsten Sohnes im Dezember 2015 und dem Einzug der Kindsmutter bei den Eltern des Beschwerdeführers im Jahr - 21 - 2017/2018 (wieder) derart verfestigt habe, dass sie die damalige eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierte, erscheint sein Festhalten an der damaligen Ehebeziehung jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Ebenso irrelevant erscheint, ob der Beschwerdeführer seine ohnehin noch innerhalb der Dreijahresfrist verfestigte Parallelbeziehung mit einem tradi- tionellen Eheschluss besiegelte. Dass er die beiden älteren gemeinsamen Kinder erst im Jahr 2019 formal anerkannte, kann überdies unterschiedli- che Ursachen haben: Insbesondere kann aufgrund der ohnehin intakten Parallelbeziehung zur Kindsmutter zunächst gar kein entsprechender An- erkennungsbedarf bestanden haben oder eine frühere Anerkennung auf- grund der Bewilligungssituation in der Schweiz als zu riskant erachtet worden sein. Die unterschiedlichen Anerkennungszeitpunkte sind ange- sichts der dargelegten Indizienlage jedenfalls nicht geeignet, den erhärte- ten Verdacht einer damals lediglich zur Aufenthaltssicherung aufrechterhal- tenen Ehe in der Schweiz zu entkräften. 2.2.4. Der Beschwerdeführer führte damit wohl schon vor seiner vorangegange- nen Ehe mit einer Italienerin und der gestützt hierauf erfolgten Bewilli- gungserteilung, jedenfalls aber noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine gefestigte und die Ehe konkurrenzierende Pa- rallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau. Die Berufung auf seine voran- gegangene Ehe zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsan- spruchs erscheint damit jedenfalls im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG rechtsmissbräuchlich, unabhängig davon, ob sein Verhalten zugleich auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) erfüllt. 3. Der Bewilligungswiderruf steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismässig- keit (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.384 vom 12. August 2021, Erw. II/2.1; vgl. auch MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA, FANNY DE WECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 51 AIG). Im Rah- men der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend je- doch das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf klar das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Bewilligungserhalt. So ist mit Blick auf den hohen Stellenwert, welchen die Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht einnimmt, das öffentliche Interesse als gross zu bewerten (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.24 vom 16. April 2024, Erw. II/2.1 und 2.2.3; WBE.2020.141 vom 2. Februar 2022, Erw. II/5, WBE.2019.89 vom 19. Dezember 2019, Erw. II/2.2.2, und WBE.2020.195 vom 5. November 2020, Erw. II/3.2.2). - 22 - Der Beschwerdeführer hat sich seinen Aufenthalt in bösgläubiger Weise durch die Verschweigung bewilligungsrelevanter Tatsachen erschlichen oder zumindest einen entsprechenden Anschein in Verletzung entspre- chender Offenbarungspflichten aufrechterhalten. Sein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten vermag sodann nach der dargelegten Rechtslage von vorn- herein kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand seiner Bewilli- gungssituation zu begründen. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufge- wachsen, wo er auch vor der Heirat seiner vorletzten Ehefrau und seiner (Wieder-)Einreise in die Schweiz am 31. Juli 2015 überwiegend lebte. Sein seitheriger Aufenthalt ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da er aufgrund der nicht offen- barten Parallelbeziehung im Kosovo stets – oder zumindest ab deren Ver- festigung im Dezember 2015 – mit seiner Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2.2; 2C_234/2017 vom 11. September 2017, Erw. 7.1). Ohnehin ist er aufgrund der Aufenthaltsdauer und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet, dass ihm die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar ist. Er ist im Kosovo sozialisiert worden und hat dort eigenen Abgaben zufolge seine prägenden Jugend- jahre verbracht. Auch heute noch besucht er sein Heimatland regelmässig, wo unter anderem seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder leben. Inwieweit er gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen seinen Lebensmit- telpunkt bereits ins Ausland verlegt hat, kann letztlich offengelassen werden. Es besteht damit weder Raum für die Erteilung einer Härtefallbe- willigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch erscheint der Bewilligungswi- derruf unverhältnismässig. 4. Ein Eingriff in nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Beziehungen ist schon aufgrund der Aufenthaltsdauer, des Integrationsgra- des und mangels gelebter Beziehung zu hier lebenden nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr substanziiert behauptet. Ins- besondere besteht auch keinerlei Kontakt zum hier lebenden Sohn aus einer früheren Beziehung. Ebensowenig werden in substanziierter Weise Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG geltend gemacht: Der Kosovo gehört zu den verfolgungssiche- ren Heimat- oder Herkunftsstaaten nach Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) und eine konkrete Gefährdung ist weder ersichtlich noch wird eine solche sub- stanziiert behauptet. - 23 - Irrelevant ist sodann die Situation der Familienangehörigen im Kosovo, zu- mal deren Nachzug in die Schweiz weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet noch die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. 5. Was die Ausreisefrist betrifft, ist festzustellen, dass die vom MIKA auf 60 Tage festgesetzte Ausreisefrist ab Rechtskraft der Wegweisung bereits eine Verlängerung der Frist von sieben bis dreissig Tagen gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG darstellt und im vorliegenden Fall keine Aspekte ersichtlich sind, die eine weitere Verlängerung rechtfertigen könnten. Der Beschwerdefüh- rer hatte überdies seit der erstinstanzlichen Verfügung genügend Zeit, seine Abreise aus der Schweiz vorzubereiten. Sodann besteht aufgrund der Spruchreife des Verfahrens keinerlei Anlass, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur neuen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerde- führers als begründet und verhältnismässig erweisen. Ebenso erscheint die angesetzte Ausreisefrist angemessen und ist von einer Rückweisung des spruchreifen Verfahrens zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neube- urteilung abzusehen. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. IV. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er die ge- richtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikos- tenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 324.00, gesamthaft Fr. 1'524.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 24 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 25 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William