Äquivalents- und Kostendeckungsprinzips schliessen lassen. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vorliegend als erstellt und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Rückweisung zur Neubeurteilung angeordnet werden müsste, zumal auch die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht weiter begründet. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).