5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Äquiva- lenz- und Kostendeckungsprinzips geltend (Ziff. 2.12–2.16 der Beschwerde). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränkten sich dabei jedoch auf eine Wiedergabe der Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. 2.12 der Beschwerde) und theoretischen Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip (Ziffer 2.13 der Beschwerde) sowie auf die bereits in Erwägung II/2 abgehandelte angebliche Gehörsverletzung (Ziff. 2.14 der Beschwerde). Bei den materiellen Ausführungen in den Ziffern 2.15 und 2.16 der Beschwerde handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der bereits in den vorstehenden Erwägungen abgehandelten Vorbringen.