Die Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie zunächst in ihrem Gesuch "Prüfung eines Fahrzeuges" das StVA unter anderem ausdrücklich um Prüfung der Tieferlegung (Fahrwerk) ersucht und nun in der Beschwerde geltend macht, in diesem Zusammenhang zur Selbstabnahme berechtigt gewesen zu sein, da keine Abweichung von der typengenehmigten Ausführung des Fahrzeugs vorliege. Die Überprüfung aller vier Abweichungen am Fahrzeug durch das StVA, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 VTS, ist daher nicht zu beanstanden.