Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim typengenehmigten VW Golf 8 R durch den Austausch der Stossdämpferelemente das Fahrwerk tiefergelegt hat und in diesem Zusammenhang die elektronische Fahrwerksteuerung deaktivieren musste. Folglich wurde die ursprüngliche, typengenehmigte Ausführung des Fahrzeugs nicht nur hinsichtlich der Felgen und der Distanzscheiben verändert, sondern es wurde auch hinsichtlich der Stossdämpfer (Tieferlegung) und der elektronischen Steuerung des Fahrwerks davon abgewichen. Somit ist gemäss Art. 32 Abs. 3 VTS die Ermächtigung zur Selbstabnahme auch hinsichtlich dieser Änderungen entfallen.