4.2 Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte CoC-Papier, welches die typengenehmigte Ausführung des VW Golf 8 R bestätigen soll, betrifft ein Fahrzeug der Marke Audi (act. 19 f.), weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Argumentation der Be- -9- schwerdeführerin wäre aber selbst dann nicht zu folgen, wenn sie den Beweis erbracht hätte, dass die ursprünglich verbauten Stossdämpferelemente und die ursprünglich aktivierte elektronische Steuerung des Fahrwerks im CoC-Papier des VW Golf 8 R gar nicht aufgeführt werden.