4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das StVA hätte nur zwei Mutationen am Fahrzeug prüfen müssen, denn lediglich die Fremdfelgen und die Distanzscheiben (Spurverbreiterung) hätten nicht der typengenehmigten Ausführung entsprochen. Das Fahrwerk und die elektronische Steuerung der Stossdämpfer würden im CoC-Papier gar nicht aufgeführt. Folglich stellten auch die vorgenommenen Mutationen "Fahrwerk inkl. Tieferlegung" sowie "Stilllegung der originalen Stossdämpferelemente / Steuerung" keine Abweichung von der typengenehmigten Ausführung des Fahrzeugs gemäss CoC-Papier dar. In solchen Fällen sei die Beschwerdeführerin zur Selbstabnahme befugt.