Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Pauschalierung von einzelnen Prüfhandlungen mithilfe von in Minuten definierten "Codes". Die Summe dieser Codes wird dann durch die für Personenwagen definierten "Grundprüfeinheit" von 20 Minuten dividiert, um die Anzahl der Prüfeinheiten zu ermitteln, die gemäss § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr mit je Fr. 58.00 als Gebühr in Rechnung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass für gleiche Prüfungshandlungen jeweils dieselben Gebühren verlangt werden.