Aus dieser geht hervor, dass die festgelegten Prüfzeiten Durchschnittswerten entsprechen, die in der Regel für eine pflichtgemässe Fahrzeugprüfung ausreichen. Die Prüfzeiten basieren auf ermittelten Zeiten, Erfahrungswerten und Vergleichen mit anderen Strassenverkehrsämtern (Art. 33 Abs. 8 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]).