Darin werden verschiedene Kategorien von Amtshandlungen mit dem jeweiligen Gebührenrahmen festgelegt. Die nähere Umschreibung der gebührenpflichtigen Handlungen und Festlegung der Gebührensätze im Einzelnen wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt darauf hat der Regierungsrat in § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.111; in der bis 30. Juni 2024 gültigen Fassung) für Fahrzeugprüfungen bei leichten Fahrzeugen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) eine Gebühr von Fr. 58.00 pro Prüfeinheit festgelegt.