gerte Fallkonstellation, welche bereits vom Verwaltungs- und vom Bundesgericht beurteilt wurde. Die Vorinstanz wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesgericht die Frage der Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht (mehr) zu beurteilen hatte. Auch wenn diese Begründung eher knapp ausfällt, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert begründet, inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.