Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Dezember 2023 an die Vorinstanz gar nicht vorbrachte, das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sei verletzt. Vielmehr prüfte die Vorinstanz diese Frage von Amtes wegen. Die Vorinstanz legte dazu im angefochtenen Entscheid zunächst die Definition und die Grundlagen zur Anwendung des Kostensowie des Äquivalenzprinzips dar (act. 5). Anschiessend führte sie aus, weshalb im vorliegenden Fall die erhobenen Gebühren insbesondere mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar seien und verwies auf eine ähnlich gela- -5-