2. Die Beschwerdeführerin macht in Ziffer 2.14 ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Gebühr das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletze und lediglich pauschal auf einen Entscheid des Bundesgerichts verwiesen habe.