Der verrechnete Aufwand erweise sich mit Blick auf die vom StVA erlassene verwaltungsinterne Wegleitung WL-11-99 Prüfzeiten Fahrzeuge als korrekt. Die verfügte Gebühr sei daher nicht weiter zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Verletzung des Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzips nicht ersichtlich. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.