1.2 Die Vorinstanz führte zunächst aus, es handle sich vorliegend um eine Neuzulassung eines Fahrzeugs mit verschiedenen technischen Änderungen, womit keine typengenehmigte Ausführung mehr vorliege. In solchen Fällen sei eine Selbstabnahme des Fahrzeugs gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb die Zulassungsprüfung zu Recht durch das StVA erfolgt sei. Auch habe sich das StVA bei der Berechnung der Gebührenhöhe für die vorgenommene Zulassungsprüfung an die rechtlich einschlägigen Grundlagen gehalten. Der verrechnete Aufwand erweise sich mit Blick auf die vom StVA erlassene verwaltungsinterne Wegleitung WL-11-99 Prüfzeiten Fahrzeuge als korrekt.