C. 1. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 8 ff.): 1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 24.März 2024 sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Die Vorinstanz hielt an ihren Erwägungen im Entscheid vom 21. März 2024 fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 35, 39).