2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 153.60, zusammen Fr. 1'153.60, zu bezahlen. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Nachdem die A._____ AG mit Eingabe vom 27. März 2024 eine vollständige Ausfertigung des Entscheids vom 21. März 2024 verlangt hatte versandte das DVI am 24. April 2024 den begründeten Entscheid (act. 1 ff.).