Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.185 / sp / jb (DVIRD.24.4) Art. 89 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch MLaw Kevin Sägesser, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 21. März 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 22. Mai 2023 stellte die A._____ AG beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) ein Gesuch um Prüfung des Fahrzeugs VW Golf 8 R (Fahrgestell-Nr. [...]). Die Fahrzeugprüfung fand am 1. Juni 2023 statt, wobei das StVA einen Mangel an den Felgen (Eignungserklärung nicht korrekt, Radtyp falsch) festgestellt hatte und in der Folge am 2. Juni 2023 eine Nachprüfung durchgeführt wurde. Der Prüfungsbescheid des StVA fiel schliesslich positiv aus, wobei vier Verfügungen (900, 910, 990, 991) im Formular 13.20 B und im Fahrzeugausweis des VW Golf 8 R (aus- gestellt am 2. Juni 2023) eingetragen wurden (StVA-act. 5 ff.). Am 13. Juni 2023 stellte das StVA der A._____ AG folgende Positionen in Rechnung (Rechnungsnummer 3-23; Akten des Departement Volkswirt- schaft und Inneres [DVI-act.] 17): Rechnungsdetails Betrag (+/-) AG [...] Fahrzeugprüfung 01.06.2023 261.00 Fahrzeugprüfung 02.06.2023 29.00 Marke: VW Golf 8 R Chassis: ccc Stamm-Nr: bbb Total CHF 290.00 Nachdem die A._____ AG am 17. Juli 2023 den Rechnungsbetrag nur teil- weise beglichen hatte, erliess das StVA am 28. November 2023 eine Ge- bührenverfügung und ermahnte die A._____ AG, den noch offenen Betrag von Fr. 145.00 zu begleichen (DVI-act. 6, 18). B. Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Departement Volks- wirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat (Vorinstanz). Am 21. März 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid im Dispositiv (DVI-act. 25 ff.): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 153.60, zusammen Fr. 1'153.60, zu bezahlen. -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Nachdem die A._____ AG mit Eingabe vom 27. März 2024 eine vollstän- dige Ausfertigung des Entscheids vom 21. März 2024 verlangt hatte ver- sandte das DVI am 24. April 2024 den begründeten Entscheid (act. 1 ff.). C. 1. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2024 erhob die Beschwer- deführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 8 ff.): 1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 24.März 2024 sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Die Vorinstanz hielt an ihren Erwägungen im Entscheid vom 21. März 2024 fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungs- gemäss die Akten ein (act. 35, 39). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). -4- 2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen An- lass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten. II. 1. 1.1 Streitgegenstand bildet vorliegend der von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte Anteil von Fr. 145.00 an der vom StVA am 13. Juni 2023 für die Fahrzeugprüfungen vom 1. und 2. Juni 2023 erhobenen Gebühr von ins- gesamt Fr. 290.00. 1.2 Die Vorinstanz führte zunächst aus, es handle sich vorliegend um eine Neuzulassung eines Fahrzeugs mit verschiedenen technischen Änderun- gen, womit keine typengenehmigte Ausführung mehr vorliege. In solchen Fällen sei eine Selbstabnahme des Fahrzeugs gesetzlich nicht vorgese- hen, weshalb die Zulassungsprüfung zu Recht durch das StVA erfolgt sei. Auch habe sich das StVA bei der Berechnung der Gebührenhöhe für die vorgenommene Zulassungsprüfung an die rechtlich einschlägigen Grund- lagen gehalten. Der verrechnete Aufwand erweise sich mit Blick auf die vom StVA erlassene verwaltungsinterne Wegleitung WL-11-99 Prüfzeiten Fahrzeuge als korrekt. Die verfügte Gebühr sei daher nicht weiter zu bean- standen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Verletzung des Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzips nicht ersichtlich. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. 2. Die Beschwerdeführerin macht in Ziffer 2.14 ihrer Beschwerde eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Gebühr das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletze und lediglich pauschal auf einen Entscheid des Bundesgerichts verwiesen habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt schon deshalb ausser Be- tracht, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Dezem- ber 2023 an die Vorinstanz gar nicht vorbrachte, das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sei verletzt. Vielmehr prüfte die Vorinstanz diese Frage von Amtes wegen. Die Vorinstanz legte dazu im angefochtenen Entscheid zunächst die Definition und die Grundlagen zur Anwendung des Kosten- sowie des Äquivalenzprinzips dar (act. 5). Anschiessend führte sie aus, weshalb im vorliegenden Fall die erhobenen Gebühren insbesondere mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar seien und verwies auf eine ähnlich gela- -5- gerte Fallkonstellation, welche bereits vom Verwaltungs- und vom Bundes- gericht beurteilt wurde. Die Vorinstanz wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesgericht die Frage der Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht (mehr) zu beurteilen hatte. Auch wenn diese Begründung eher knapp ausfällt, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substan- ziiert begründet, inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlie- gen soll. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Gebühren seien unrechtmäs- sig erhoben worden und verweist dabei insbesondere auf das Legalitäts- prinzip (vgl. Ziff. 2.4 und 2.6 der Beschwerde). 3.2 Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benut- zung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2764 ff.). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 2764 f.). 3.3 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgabe- recht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabe- pflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bun- desgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Ab- gabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetz- liche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kau- salabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Be- messung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschrei- -6- bung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007, Erw. 4.1; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 3.4 Zum Zeitpunkt der am 28. November 2023 verfügten Gebührenerhebung findet sich die einschlägige formell-gesetzliche Grundlage in § 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. No- vember 1977 (SAR 661.110, ausser Kraft per 1. Juli 2024 und ersetzt durch das Gebührendekret vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] und die Gebührenverordnung vom 13. März 2024 [GebührV; SAR 662.111]; § 29 GebührD und § 46 GebührV). Darin werden verschiedene Kategorien von Amtshandlungen mit dem jeweiligen Gebührenrahmen festgelegt. Die nähere Umschreibung der gebührenpflichtigen Handlungen und Festle- gung der Gebührensätze im Einzelnen wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt darauf hat der Regie- rungsrat in § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.111; in der bis 30. Juni 2024 gül- tigen Fassung) für Fahrzeugprüfungen bei leichten Fahrzeugen (bis 3,5 t Gesamtgewicht) eine Gebühr von Fr. 58.00 pro Prüfeinheit festgelegt. Die Dauer der Prüfeinheiten pro Fahrzeugart legt gemäss § 2 Abs. 1 Verord- nung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr das StVA fest. Das StVA hat hierfür die verwaltungsinterne Wegleitung WL-11-99 Prüfzeiten Fahrzeuge (nachfolgend: WL Prüfzeiten) erlassen. Aus dieser geht hervor, dass die festgelegten Prüfzeiten Durchschnittswer- ten entsprechen, die in der Regel für eine pflichtgemässe Fahrzeugprüfung ausreichen. Die Prüfzeiten basieren auf ermittelten Zeiten, Erfahrungswer- ten und Vergleichen mit anderen Strassenverkehrsämtern (Art. 33 Abs. 8 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Nach Ziffer 2 der WL Prüfzeiten werden im Zusammenhang mit Fahrzeug- prüfungen für die jeweiligen Prüfschritte die Prüfzeiten inklusive administ- rative Arbeiten als "Code" in Minuten festgelegt. Bei einer Fahrzeugprüfung von leichten Fahrzeugen, wie bspw. Personenwagen, beträgt eine Prüfein- heit (sog. "Grundprüfeinheit" oder "Code 1") 20 Minuten. Werden an einem Fahrzeug melde- und prüfungspflichtige Änderungen gemäss der Richtlinie Nr. 2a der Vereinigung der Strassenverkehrsämter betreffend das Abän- dern und Umbauen von Motorwagen und Anhängern (asa-RL 2a) vorge- nommen, umfasst der Code für die erste Änderung 30 Minuten. Für jede weitere Änderung beträgt der Code 20 Minuten (WL Prüfzeiten, S. 6). Wei- ter geht aus der WL Prüfzeiten hervor, dass eine Nachprüfung nach Bean- standung zusätzlich zu verrechnen ist. Hat eine vollständige Nachprüfung zu erfolgen, wird der Code je nach Fahrzeugkategorie und Grundprüftyp angewendet. Können die Mängel in rund der halben Prüfzeit beurteilt -7- werden, ist die Nachprüfung mit einem Code von 10 Minuten anzuwenden (WL Prüfzeiten, S. 7). 3.5 Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, stützten sich die vorliegend um- strittenen Gebühren auf eine formell-gesetzliche Grundlage und auf ausrei- chende Delegationsnormen. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip ist dabei nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Pauschalierung von einzelnen Prüf- handlungen mithilfe von in Minuten definierten "Codes". Die Summe dieser Codes wird dann durch die für Personenwagen definierten "Grundprüfein- heit" von 20 Minuten dividiert, um die Anzahl der Prüfeinheiten zu ermitteln, die gemäss § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr mit je Fr. 58.00 als Gebühr in Rechnung ge- stellt werden. Damit wird sichergestellt, dass für gleiche Prüfungshandlun- gen jeweils dieselben Gebühren verlangt werden. Dem Umstand, dass bei der Prüfung mehrerer Änderungen gewisse Aufwendungen nur einmal an- fallen (z. B. die Entgegennahme und Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Ein- und Ausfahrt auf den Prüfstand) wird Rechnung getragen, indem für die Prüfung der ersten Änderung 30 Minuten (1.5 Prüfeinheiten) und für die Prüfung jeder weiteren Änderung nur 20 Minuten (1 Prüfeinheit) berechnet werden. 3.6 Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Mai 2023 ein Gesuch für die Prüfung des VW Golf 8 R und kreuzte im Abschnitt Prüfungsauftrag folgende drei vordefinierte Kategorien an: "Tieferlegung (Fahrwerk)", "Felgen inkl. Bei- blatt" und "Distanzscheiben" (StVA-act. 1). Weiter ging aus den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen hervor, dass zudem die elektronische Steuerung der Stossdämpfer deaktiviert worden war, weshalb diese Ände- rung ebenfalls geprüft wurde (StVA-act. 27; vgl. zudem mit handschriftlicher Ergänzung im Gesuch, StVA-act. 1). Für die am 1. Juni 2023 vorgenommene Fahrzeugprüfung des VW Golf 8 R stellte das StVA insgesamt 4.5 Prüfeinheiten (90 Minuten) in Rechnung. Die Berechnung entspricht dem in der WL Prüfzeiten festgehaltenen Vor- gehen (30 Minuten für die Prüfung der ersten Änderung und für jede wei- tere Änderung je 20 Minuten). Multipliziert mit dem Ansatz von Fr. 58.00 pro Prüfeinheit (§ 1 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Steuern, Abgaben und Ge- bühren im Strassenverkehr) ergibt dies eine Gesamtgebühr von Fr. 261.00. Für die am 2. Juni 2023 stattgefundene Nachprüfung des Fahrzeugs wurde eine halbe Prüfeinheit für den angefallenen administrativen Aufwand ver- rechnet, was Fr. 29.00 entspricht. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 290.00. -8- Die Berechnung der streitbetroffenen Gebühr erfolgte somit nach den ein- schlägigen rechtlichen Grundlagen und erweist sich als korrekt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die erhobenen Gebühren un- rechtmässig sein sollen. 3.7 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei willkürlich, unverhältnis- mässig und realitätsfremd, für eine Prüfung, die nur 20 Minuten gedauert habe, Gebühren für eine Prüfdauer von 90 Minuten zu verrechnen (vgl. Zif- fer 2.11 der Beschwerde), erweist sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die effektive Fahrzeugprüfung habe nur 20 Minuten gedauert, ist unbelegt und steht im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Dezember 2023 an das DIV, wonach die Prüfung ca. 35 Minuten gedauert habe. Darüber hinaus werden die Gebühren, wie oben ausgeführt, pro Prüfungshandlung pau- schal anhand festgelegter "Codes" berechnet. Darin sind auch die mit der jeweiligen Prüfungshandlung verbundenen administrativen Tätigkeiten ent- halten. Es kann deshalb im Einzelfall weder von der effektiven Prüfungszeit am Fahrzeug auf den effektiven Zeitaufwand für die gesamte Prüfung (in- klusive administrativer Arbeiten) geschlossen werden, noch hängt die Höhe der Gebühr direkt vom effektiven geleisteten Zeitaufwand ab. Die vorliegend umstrittenen Gebühren sind somit weder widerrechtlich noch unverhältnismässig oder gar willkürlich. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das StVA hätte nur zwei Mu- tationen am Fahrzeug prüfen müssen, denn lediglich die Fremdfelgen und die Distanzscheiben (Spurverbreiterung) hätten nicht der typengenehmig- ten Ausführung entsprochen. Das Fahrwerk und die elektronische Steue- rung der Stossdämpfer würden im CoC-Papier gar nicht aufgeführt. Folglich stellten auch die vorgenommenen Mutationen "Fahrwerk inkl. Tieferlegung" sowie "Stilllegung der originalen Stossdämpferelemente / Steuerung" keine Abweichung von der typengenehmigten Ausführung des Fahrzeugs ge- mäss CoC-Papier dar. In solchen Fällen sei die Beschwerdeführerin zur Selbstabnahme befugt. 4.2 Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte CoC-Papier, welches die ty- pengenehmigte Ausführung des VW Golf 8 R bestätigen soll, betrifft ein Fahrzeug der Marke Audi (act. 19 f.), weshalb die Beschwerdeführerin hie- raus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Argumentation der Be- -9- schwerdeführerin wäre aber selbst dann nicht zu folgen, wenn sie den Be- weis erbracht hätte, dass die ursprünglich verbauten Stossdämpferele- mente und die ursprünglich aktivierte elektronische Steuerung des Fahr- werks im CoC-Papier des VW Golf 8 R gar nicht aufgeführt werden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim typengenehmigten VW Golf 8 R durch den Austausch der Stossdämpferelemente das Fahr- werk tiefergelegt hat und in diesem Zusammenhang die elektronische Fahr- werksteuerung deaktivieren musste. Folglich wurde die ursprüngliche, ty- pengenehmigte Ausführung des Fahrzeugs nicht nur hinsichtlich der Fel- gen und der Distanzscheiben verändert, sondern es wurde auch hinsicht- lich der Stossdämpfer (Tieferlegung) und der elektronischen Steuerung des Fahrwerks davon abgewichen. Somit ist gemäss Art. 32 Abs. 3 VTS die Er- mächtigung zur Selbstabnahme auch hinsichtlich dieser Änderungen ent- fallen. Die Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie zu- nächst in ihrem Gesuch "Prüfung eines Fahrzeuges" das StVA unter ande- rem ausdrücklich um Prüfung der Tieferlegung (Fahrwerk) ersucht und nun in der Beschwerde geltend macht, in diesem Zusammenhang zur Selbst- abnahme berechtigt gewesen zu sein, da keine Abweichung von der typen- genehmigten Ausführung des Fahrzeugs vorliege. Die Überprüfung aller vier Abweichungen am Fahrzeug durch das StVA, gestützt auf Art. 32 Abs. 3 VTS, ist daher nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Äquiva- lenz- und Kostendeckungsprinzips geltend (Ziff. 2.12–2.16 der Beschwer- de). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränkten sich dabei jedoch auf eine Wiedergabe der Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. 2.12 der Beschwerde) und theoretischen Ausführungen zum Kostendeckungsprin- zip (Ziffer 2.13 der Beschwerde) sowie auf die bereits in Erwägung II/2 ab- gehandelte angebliche Gehörsverletzung (Ziff. 2.14 der Beschwerde). Bei den materiellen Ausführungen in den Ziffern 2.15 und 2.16 der Beschwerde handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der bereits in den vorste- henden Erwägungen abgehandelten Vorbringen. Eine konkrete Begründung für die geltend gemachte Verletzung des Äqui- valenz- und Kostendeckungsprinzips lässt sich in der Beschwerde nicht er- kennen. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin weder dar, dass die in der WL Prüfzeiten definierten Codes (30 Minten für die Prüfung der ersten und je 20 Minuten für die Prüfung jeder weiteren Änderung) noch die mit 20 Minuten definierte Grundprüfeinheit zu Fr. 58.00 gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip verstossen würden. Auch aus den Akten las- sen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf eine Verletzung des - 10 - Äquivalents- und Kostendeckungsprinzips schliessen lassen. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vorliegend als erstellt und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Rückweisung zur Neubeur- teilung angeordnet werden müsste, zumal auch die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht weiter begründet. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 166.00, gesamthaft Fr. 966.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Strassenverkehrsamt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit - 11 - 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 17. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. J. Huber Peter